Augenlaseroperation ist als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar

NEWSLETTER     07/2006 (Juli 2006)

Der Begriff "Krankheit" setzt einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass er einer medizinischen Behandlung bedarf. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern.

Die Vertreter der Länder haben sich mit dem Problem Augenlaserbehandlung erneut auseinandergesetzt und über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Augenlaseroperationen abgestimmt. Speziell stand zur Debatte, ob dazu ein "Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen durch ein vor der Operation ausgestelltes amtsärztliches Attest" erforderlich ist.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augenlaseroperation unterziehen, immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vorliegt. Eine Operation wie die LASIK oder LASEK stellt somit eine Heilbehandlung dar. Darüber hinaus sind diese Operationsmethoden wissenschaftlich anerkannt.
Daraus ableitend wurde von den Vertretern der Länder beschlossen, die Aufwendungen für eine Augenlaseroperation ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen.

Bestehende anderslautende Urteile finden demnach über die entschiedenen Einzelfälle hinaus keine Anwendung. Eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist nicht mehr länger erforderlich. Die Bearbeitung ruhender Einspruchsverfahren kann wieder aufgenommen werden.

Quelle:
VSDAR e.V., www.vsdar.de